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Warum es auf suchmandat.de keine Mietgesuche für Wohnungen gibt

Bei Wohnraum zahlt den Makler, wer ihn bestellt hat. Das macht Gemeinschaftsgeschäfte über Mieterprovisionen praktisch unmöglich.

Das Bestellerprinzip

Seit Juni 2015 gilt bei der Vermittlung von Mietwohnungen das Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz). Ein Makler darf vom Wohnungssuchenden nur dann ein Entgelt verlangen, wenn er den Auftrag, die Wohnung anzubieten, ausschließlich wegen des Vertrags mit diesem Suchenden beim Vermieter einholt.

Anders gesagt: Der Mieter zahlt nur, wenn der Makler die Wohnung eigens für ihn gesucht und gefunden hat. Die Provision ist dann auf zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.

Warum das Gemeinschaftsgeschäfte ausschließt

Meldet ein Kollege eine Wohnung aus seinem Bestand, hat der Vermieter ihn bereits beauftragt. Die Wohnung wurde gerade nicht ausschließlich für den Suchenden beschafft. Eine Provision des Mieters wäre in dieser Konstellation unzulässig – und damit gäbe es auf der Suchseite nichts, was sich teilen ließe.

Sammelstellen, über die Makler Mietwohnungen untereinander weiterreichen, um dennoch beim Mieter abzurechnen, gelten als Umgehung des Bestellerprinzips. Daran soll sich niemand über suchmandat.de die Finger verbrennen.

Was stattdessen möglich ist

Mietgesuche sind auf suchmandat.de für Gewerbeflächen möglich: Büros und Praxen, Hallen und Logistikflächen, Einzelhandel und Gastronomie. Dort gilt das Bestellerprinzip nicht, die Provision ist frei vereinbar.

Kaufgesuche sind für alle Objektarten möglich, von der Eigentumswohnung bis zum Entwicklungsgrundstück.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Maklerverträge und die Absprachen im Einzelfall. Fragen zur Plattform beantworten wir gern über das Kontaktformular.