Gemeinschaftsgeschäft unter Maklern: So funktioniert die Zusammenarbeit
Zwei Makler, zwei Auftraggeber, ein Abschluss. Was ein Gemeinschaftsgeschäft ausmacht, wann es zustande kommt und worauf es in der Praxis ankommt.
Was ein Gemeinschaftsgeschäft ist
Von einem Gemeinschaftsgeschäft spricht man, wenn zwei Makler ein Geschäft gemeinsam bearbeiten und dabei auf entgegengesetzten Seiten stehen: Der eine vertritt den Eigentümer, der andere den Kauf- oder Mietinteressenten. Jeder bringt mit, was dem anderen fehlt – das Objekt oder den Kunden.
Davon zu unterscheiden ist das Tippgebergeschäft. Dort nennt ein Makler dem anderen lediglich einen abschlussbereiten Verkäufer oder Käufer und zieht sich danach zurück. Beim Gemeinschaftsgeschäft arbeiten beide bis zum Abschluss mit.
Keine gesetzliche Regelung – es zählt die Absprache
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt das Gemeinschaftsgeschäft nicht. Rechte und Pflichten der beteiligten Makler ergeben sich deshalb allein aus dem, was sie miteinander vereinbaren. Wer nichts regelt, streitet später über Provision, Kundenschutz und Zuständigkeiten.
Als Maßstab haben sich in der Branche die „Regelungen für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern“ des Immobilienverbands IVD etabliert, zuletzt neu gefasst im Juni 2024. Sie gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn die Makler sie ausdrücklich zur Grundlage machen.
Wann ein Gemeinschaftsgeschäft zustande kommt
Drei Dinge müssen zusammenkommen:
- Ein wirksamer Auftrag: Der Makler mit dem Objekt ist vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beauftragt, der Makler mit dem Kunden hat einen Suchauftrag.
- Ein konkretes Angebot: Ein Makler teilt dem anderen eine bestimmte Geschäftsmöglichkeit mit ihren wesentlichen Eckdaten mit.
- Die Annahme: Der andere Makler nimmt das Angebot an. Beide Erklärungen sollten in Textform vorliegen, also etwa per E-Mail oder über eine Plattform.
Pflichten während der Zusammenarbeit
Im laufenden Geschäft gelten einige Grundregeln, die Streit zuverlässig vermeiden:
- Beide Makler informieren einander vollständig und richtig – über Auftragsbeschränkungen, Besichtigungsergebnisse, geänderte Bedingungen und die Höhe der vereinbarten Provision.
- Mit dem Auftraggeber des anderen wird nur mit dessen Zustimmung verhandelt.
- Besichtigungen finden nur mit Zustimmung des Maklers statt, dessen Auftraggeber das Objekt anbietet.
- Das Objekt wird nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben oder beworben.
So bildet suchmandat.de das ab
Auf suchmandat.de steht die Nachfrage im Schaufenster: Der Makler mit dem Suchkunden veröffentlicht ein anonymes Suchprofil samt Provisionsregelung. Ein Kollege meldet dazu ein konkretes Objekt – das ist das Angebot. Nimmt der suchende Makler an, ist das Gemeinschaftsgeschäft vereinbart.
Beide Erklärungen sind mit Datum festgehalten, die Provisionsregelung steht vorher fest, und die Vereinbarung lässt sich als Dokument ausdrucken. Erst mit der Annahme werden die Kontaktdaten freigegeben.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Maklerverträge und die Absprachen im Einzelfall. Fragen zur Plattform beantworten wir gern über das Kontaktformular.