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Provision im Gemeinschaftsgeschäft: Wer bekommt was?

Jeder behält seine Provision – oder die Gesamtprovision wird geteilt. Die beiden üblichen Modelle, Rechenbeispiele und die Fallstricke der Halbteilung.

Der Regelfall: Jeder behält die Provision seines Auftraggebers

Nach den Regelungen des IVD steht jedem Makler die Provision seines eigenen Auftraggebers zu, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Makler mit dem Objekt rechnet mit dem Verkäufer ab, der Makler mit dem Suchkunden mit dem Käufer. Zwischen den Büros fließt kein Geld.

Das Modell ist einfach und passt immer dann, wenn beide Seiten Provision in ähnlicher Höhe zahlen – etwa je 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer.

Die Alternative: Die Gesamtprovision wird geteilt

Zahlt nur eine Seite Provision oder sind die Sätze unterschiedlich hoch, wäre der Regelfall ungerecht: Einer der beiden Makler ginge leer aus oder bekäme deutlich weniger. Dann werden die Provisionen beider Seiten zusammengerechnet und nach einem vereinbarten Schlüssel verteilt.

Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, sehen die IVD-Regelungen eine hälftige Teilung vor. Eine nachträgliche einseitige Kürzung ist ausgeschlossen. Kosten, Aufwendungen und Unterprovisionen trägt jeder Makler selbst.

Zwei Rechenbeispiele

Einfamilienhaus, Kaufpreis 500.000 Euro. Der Käufer zahlt seinem Makler 3,57 Prozent, der Verkäufer seinem Makler ebenfalls 3,57 Prozent. Im Regelfall erhält jeder Makler 17.850 Euro von seinem eigenen Auftraggeber.

Mehrfamilienhaus, Kaufpreis 1,2 Millionen Euro. Der Käufer zahlt 4,76 Prozent, der Verkäufer nichts. Die Gesamtprovision beträgt 57.120 Euro. Bei hälftiger Teilung erhält jeder Makler 28.560 Euro; der Makler mit dem Suchkunden überweist dem Kollegen dessen Anteil.

Halbteilung bei Wohnungen und Einfamilienhäusern

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher besondere Regeln. Lässt sich ein Makler von beiden Parteien Provision versprechen, müssen beide gleich viel zahlen (§ 656c BGB). Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, kann die andere höchstens zur Zahlung der Hälfte verpflichtet werden (§ 656d BGB). Maklerverträge über diese Objekte brauchen außerdem die Textform (§ 656a BGB).

Im Gemeinschaftsgeschäft hat jeder Makler nur einen Auftraggeber. § 656c BGB zielt auf den Makler, der für beide Seiten tätig wird, und greift nach verbreiteter Auffassung bei zwei unabhängigen Maklern nicht unmittelbar. Trotzdem ist Sorgfalt geboten: Jeder Makler sollte seine Provisionsvereinbarung mit dem eigenen Kunden in Textform getroffen haben, bevor die Zusammenarbeit beginnt. Verstöße gegen die Halbteilungsregeln können den Provisionsanspruch insgesamt kosten.

Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken sowie bei gewerblichen Käufern gelten diese Einschränkungen nicht.

Auf suchmandat.de steht die Regelung vorher fest

Wer ein Suchmandat einstellt, legt die Provision seines Suchkunden offen und wählt eines der beiden Modelle. Wer ein Objekt meldet, gibt die Provision seiner Seite an und stimmt der Regelung zu. So wissen beide vor der Annahme, was sie rechnerisch erwartet. Die Plattform selbst erhält aus dem Geschäft nichts.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Maklerverträge und die Absprachen im Einzelfall. Fragen zur Plattform beantworten wir gern über das Kontaktformular.